Beratung mit Handicap


Herzlich willkommen bei
" BERATUNG mit HANDICAP

 

 

Schön, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben. 

Eine Behinderung verändert das Leben von einem Tag auf den anderen. Plötzlich steht die Welt kopf. Viele Fragen tauchen auf. Wo bekomme ich Hilfe? Welche Rechte habe ich? Wer unterstützt mich im Alltag? 

Genau dafür ist diese Seite da. „Beratung mit Handicap“, ist Ihr verlässlicher Wegweiser. Wir lassen Sie mit Ihren Sorgen nicht allein. 

  • Sie auf dieser Seite finden: 
  • Einfache Erklärungen: Wir zeigen Ihnen den Weg zum Schwerbehindertenausweis und zum Pflegegrad. 
  • Praktische Hilfen: Wir erklären, wo Sie finanzielle Unterstützung und Hilfsmittel bekommen. 
  • Wichtige Kontakte: Wir listen Beratungsstellen und Gruppen in Ihrer Nähe auf. 
  • Mut und Austausch: Wir zeigen, dass ein erfülltes Leben mit Behinderung möglich ist.                             Sie müssen diesen Weg nicht alleine gehen. Schauen Sie sich in Ruhe um. Finden Sie genau die Hilfe, die Sie und Ihre Familie jetzt brauchen.                           Gemeinsam sind wir stark!

 

Schwerbehindertenausweis
Wie und wo man ihn beantragt.

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis erfolgt in zwei Schritten: 

Zuerst wird der Grad der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales – ZBFS) festgestellt. 

Ab einem GdB von 50 wird der Ausweis ausgestellt.

Sie können den Antrag online oder per Post einreichen. 

Der Schwerbehindertenausweis bringt 

verschiedene Vorteile. 

Dazu gehören:

- erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz

- begleitende Hilfe im Arbeitsleben

- Freistellung von Mehrarbeit

- eventuell vorzeitiger Übertritt in die Rente

- 5 zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr

- Hilfe zur Erhaltung beziehungsweise Erlangung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes

steuerliche Vergünstigungen

Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Bäder, Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen

Beitragsermäßigung bei Automobilclubs

- je nach GdB Freibeträge beim Wohngeld.

 

 

 



Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Maßeinheit von 20 bis 100 in Zehnerschritten. Er beziffert, wie stark eine Person durch körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt ist. Der GdB wird in Deutschland vom zuständigen Versorgungsamt auf Antrag festgestellt.

Was die Zahlen bedeuten:

  • GdB 20 bis 40 (Leichte bis mittlere Behinderung): 
  • Der Betroffene gilt nicht als schwerbehindert. Ab einem GdB 30 besteht jedoch die Möglichkeit, sich bei der Bundesagentur für Arbeit mit Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen, um einen besonderen Kündigungsschutz zu erhalten.

 

  • GdB 50 (Schwerbehinderung): 
  • Der offizielle Status der Schwerbehinderung ist erreicht. Betroffene haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Damit gehen diverse Nachteilsausgleiche einher, wie etwa:
  • Zusätzlicher bezahlter Urlaub (in der Regel 5 Tage im Jahr).
  • Steuerliche Freibeträge.
  • Besonderer Kündigungsschutz.
  • Vergünstigungen bei der Deutschen Bahn (ggf. kostenlose Mitnahme einer Begleitperson oder Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs).

 

  • GdB 60 bis 100 (Schwere bis stärkste Behinderung): 
  • Mit steigendem GdB erhöhen sich die Schwere der Beeinträchtigungen und damit auch die gesetzlichen Nachteilsausgleiche.
  • Abhängig von der Art der Behinderung können sogenannte Merkzeichen (z.B. G für Gehbehinderung oder aG für außergewöhnliche Gehbehinderung) vergeben werden, die zum Beispiel das Nutzen von Behindertenparkplätzen oder den Rundfunkbeitrag ermäßigen.

 

Wichtige Grundsätze bei der Einstufung:

Keine Addition: 

Liegen mehrere Erkrankungen oder Einschränkungen vor, werden die jeweiligen GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet. Stattdessen wird der höchste Einzelwert als Basis genommen und geprüft, ob und wie stark die weiteren Beeinträchtigungen den Alltag zusätzlich belasten. Daraus wird ein Gesamt-GdB gebildet.

Ausschlaggebend sind Einschränkungen: 

Nicht die medizinische Diagnose steht im Vordergrund, sondern wie massiv der Alltag und die Teilhabe am Leben dadurch beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich länger als sechs Monate andauern.

 

Grundlage der Bewertung: 

Die bundesweit geltenden Einstufungen sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) geregelt.

 

 

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis gleichen behinderungsbedingte Nachteile aus. B steht für die Notwendigkeit einer Begleitperson, G für eine erhebliche Gehbehinderung, aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung und H für Hilflosigkeit.

Hier ist die genaue Erklärung der jeweiligen Merkzeichen:

B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Bedeutung: Sie benötigen im öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV) ständig eine Begleitperson.

Vorteile: Eine Begleitperson sowie notwendiges Handgepäck, Rollstühle oder Assistenzhunde werden in der Regel unentgeltlich in Bussen und Bahnen mitgenommen.

Voraussetzung: Mindestens GdB 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen G, H oder Gl (gehörlos)

 

G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (Gehbehinderung)

Bedeutung: Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich eingeschränkt. Sie können beispielsweise eine Wegstrecke von 2 km nicht in einer halben Stunde bewältigen, ohne sich zu gefährden. 

Vorteile: Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) um 50 % oder freie Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bei Erwerb einer Wertmarke.

 

aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

Bedeutung: Der höchste Mobilitätsgrad. Sie können sich außerhalb Ihres Kraftfahrzeuges dauernd nur unter größter Anstrengung oder mit fremder Hilfe fortbewegen. Wer dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, fällt meist hierunter.

Vorteile: Befreiung von der Kfz-Steuer. Sie haben zudem Anspruch auf den blauen EU-Parkausweis, der zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt.

 

H: Hilflosigkeit

Bedeutung: Sie sind dauerhaft (täglich für mindestens zwei Stunden) auf fremde Hilfe angewiesen, um alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Nahrungsaufnahme oder Körperpflege zu bewältigen. 

Vorteile: Steuerfreibetrag (Behinderten-Pauschbetrag), Befreiung von der Kfz-Steuer, unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (ohne Zuzahlung) und oftmals eine Höherstufung bei Pflegegraden.

 

Wenn Sie Unterstützung bei einem konkreten Antrag benötigen, teilen Sie mir gerne mit:

Welche gesundheitlichen Einschränkungen bei Ihnen vorliegen.

Welche Nachteilsausgleiche (z. B. Parkerleichterungen, steuerliche Vorteile) für Sie besonders wichtig sind. 

Ich kann Ihnen dann sagen, welche Merkzeichen infrage kommen und wie Sie bei der Beantragung vorgehen können.

 

 

 

 

 

 

 

 



Pflegegeld

Geld für pflegende Angehörige

Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Zahlung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Das Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.

Der Gesetzgeber nennt diese Leistung mit vollem Titel „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Schon aus dem Begriff lässt sich ableiten, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld eine angemessene Betreuung und Pflege zuhause sicherstellen soll.

Das Pflegegeld steht erstmal nur der pflegebedürftigen Person zu und kann von dieser frei und ohne Nachweispflicht verwendet werden. In der Praxis wird es meistens direkt für anfallende Kosten verwendet oder an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung weitergegeben.

 

Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. In dieser Pflegegeld-Tabelle erfahren Sie, wie viel Pflegegeld Pflegebedürftige je nach Pflegegrad monatlich erhalten können.

Wichtig: Das Pflegegeld wird immer an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese kann selbst entscheiden, ob sie es ganz oder teilweise an ihre Pflegepersonen weitergibt.

 

Pflegegrad                                                     Pflegegeld pro Monat

Pflegegrad 1                                                  kein Anspruch

Pflegegrad 2                                                  347 Euro

Pflegegrad 3                                                  599 Euro

Pflegegrad 4                                                  800 Euro

Pflegegrad 5                                                  990 Euro

Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

Die nächste reguläre Anpassung des Pflegegeldes ist für den 01.01.2028 geplant. Die Leistungsbeträge sollen dann dynamisch an die Entwicklung von Löhnen und Preisen angepasst werden.

 

 



Pflegesachleistungen

Was sind Pflegesachleistungen?

 

Der Begriff „Pflegesachleistungen“ legt nahe, dass es sich um Gegenstände oder zum Verbrauch bestimmte Produkte handelt. Dem ist aber nicht so! 

Als Pflegesachleistungen bezeichnet die Pflegekasse pflegerische Tätigkeiten, die eine professionelle Pflegefachkraft ausführt.

Das zählt zu den Pflegesachleistungen:

  1. - Maßnahmen zur regelmäßigen Körperpflege
  2. - Unterstützung bei der Ernährung oder der Mobilisation
  3. - Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im häuslichen Umfeld
  4. - Pflegerische Versorgung und Betreuung während der Tages-/oder Nachtpflege (zum Beispiel bei Demenz oder Alzheimer)

Die Pflegedienste und auch die Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen rechnen die erbrachten Pflegesachleistungen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. 

Möglich macht das ein Versorgungsvertrag, den die Pflegekasse mit dem Dienst bzw. der Einrichtung schließt.

 



Der barrierefreie Umbau von Wohnung und Bad

Der barrierefreie Umbau von Wohnung und Bad dient dem Erhalt der Selbstständigkeit.

Wichtige Maßnahmen sind der Einbau bodengleicher Duschen, verbreiterte Türen, Rampen und unterfahrbare Waschtische. 

Kostenzuschüsse von bis zu 4.180 € können bei vorliegendem Pflegegrad über die Pflegekasse beantragt werden.

 

Wichtige Maßnahmen im Überblick

Badezimmer: Bodengleiche Duschen verringern die Stolpergefahr und den Kraftaufwand beim Einstieg. Haltegriffe, rutschhemmende Fliesen und höhenverstellbare Sanitäranlagen sorgen für Sicherheit und Unabhängigkeit.

Wohnung: Schwellenabbau an Zugängen zu Balkonen/Terrassen sowie das Entfernen von Türschwellen in der gesamten Wohnung.

Raumzuschnitt: Für Rollstuhl- oder Rollatornutzer sollten Türen idealerweise mindestens 80 bis 90 cm breit sein.

Bedienbarkeit: Lichtschalter, Fenster und Steckdosen sollten so montiert werden, dass sie auch im Sitzen bequem erreichbar sind.

Kosten und Finanzierung

Der finanzielle Aufwand für einen Badumbau ist stark abhängig vom Umfang und reicht von ca. 5.000 € für eine barrierefreie Dusche bis hin zu komplexeren Umbauten. 

Pflegekasse: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden bei Vorliegen eines Pflegegrades mit bis zu 4.180 € pro Person (max. 16.720 € pro Haushalt) bezuschusst. Dieser Antrag muss vor Baubeginn gestellt werden. 

KfW: Die Förderbank KfW bietet über das Programm zur Barrierereduzierung (Zuschuss 455-B) oder zinsgünstige Kredite weitere Unterstützung an. 

Bayerische Wohnraumförderung: Für regionale Förderungen in Bayern können Sie sich beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informieren.

 

Rechte als Mieter

Als Mieter haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf bauliche Veränderungen, wenn diese zur Behindertengerechtigkeit notwendig sind. 

Der Umbau muss jedoch in der Regel mit dem Vermieter abgesprochen und genehmigt werden, da es sich um einen massiven Eingriff in die Bausubstanz handelt.

Die Kosten für den Umbau müssen Mieter in der Regel selbst tragen, können diese aber über die Pflegekasse oder die KfW finanzieren


 

 



Der blaue EU-Parkausweis

Voraussetzungen

Dieser Ausweis berechtigt Sie in ganz Europa dazu, auf den extra breiten Behindertenparkplätzen zu parken und in bestimmten Fällen sogar Sonderparkregelungen zu nutzen.

Voraussetzungen: 

Sie erhalten den blauen Parkausweis, wenn Sie außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG) oder blind sind (Bl). 

Auch schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen der Arme) oder Phokomelie sowie vergleichbaren Funktionsstörungen haben Anspruch. 

Beantragung: 

Zuständig für die Ausstellung sind die Straßenverkehrsbehörden oder das örtliche Bürgeramt Ihres Wohnortes. Halten Sie hierfür Ihren Schwerbehindertenausweis und ein aktuelles Passbild bereit.

 

 

Wo Sie mit dem blauen Park-Ausweis parken dürfen:

Zum Beispiel dürfen Sie hier parken:

  • Auf einem Behinderten-Park-Platz
  • im Halte-Verbot
  • in der Fußgänger-Zone

Andere Autos dürfen da nicht parken.

 

Kontakt

Telefon:

E-Mail:

Adresse:

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